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 KINDERSCHUTZKONZEPT 

 Unser pädagogisches Schutzkonzept 

 Respekt für Alle 

Unsere Organisation „ Kollektiv Treibgut Natur- und Kulturcamp e.V.“ will, dass sich alle, die bei unseren Aktivitäten mitmachen, in ihrer Würde als gleichwertige Menschen, unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität, ihrer Herkunft und ihrem Alter respektiert fühlen und respektiert werden. Das bedeutet auch Sicherheit und solidarisches Aufgenommensein in den jeweiligen Gruppenzusammengehörigkeiten.

 Keine sexualisierte Gewalt 

Jegliche Form von körperlicher Gewalt, Diskriminierung, Lächerlichmachen, Beschimpfung, Mobbing und Stalking lehnen wir ab. Wir dulden keine Form sexualisierter Gewalt, wie unerwünschte sexuelle Anmache, körperliche Zudringlichkeit, sexistische Bemerkungen und sexuelle Übergriffe.

 NEIN heißt NEIN 

NEIN heißt NEIN und ist in jedem Falle zu respektieren. In dieser Hinsicht wollen wir schon Kinder bestärken, sich zu behaupten, zur Wehr zu setzen und sich anderen anzuvertrauen. Jegliche Form von Geheimnistuerei lehnen wir ab.

 Vertrauenspersonen 

Neben dieser Grundeinstellung, die wir bei Aktionen, internationalen Begegnungen, Camps und Seminaren, den Teilnehmenden in einfachen Worten vermitteln, benennen wir auch Personen, die in Konfliktfällen angesprochen werden können. Diese Personen können Gleichaltrige oder Erwachsene sein. Sie werden in speziellen Kursen und in den Qualifikationen für Jugendleiter*innen geschult, wie z.B. Streitschlichter*innen in Schulen.

 Schutzauftrag Kraft Gesetz 

Teamer*innen, bzw. Leitungspersonen orientieren sich am Schutzauftrag des §8a Abs. 4 SGB VIII. Werden ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, haben sie das Gefährdungsrisiko zusammen mit dem Leitungsteam einzuschätzen und angemessen zu intervenieren. Gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII prüfen sie hierbei, ob beim örtlichen Träger der Jugendhilfe eine Beratung durch eine insofern erfahrene Fachkraft in Anspruch genommen wird. Alle Verdachtsmomente oder Hinweise und die Besprechungen sind mit Angabe des Datums, der beteiligten Personen sowie der eventuell veranlassten Maßnahmen zu dokumentieren. Gemäß § 72a SGB VIII hat jede Leitungsperson ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz beizubringen.

 Faire Klärung und Sanktionen 

Sollte es in Konfliktfällen zu kontroversen Aussagen kommen, so hat jede Seite das Recht, ausführlich gehört zu werden. Mangels einer Ehrengerichtsbarkeit, wie sie früher in Jugendorganisationen existierte, ist der jeweilige Vorstand zuständig. Er kann Sanktionen, wie (zeitweises) Teilnahmeverbot an Veranstaltungen, Ruhen der Mitgliedschaft bis hin zum Ausschluss aus dem Verein verhängen. Bei akuter Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen, wie z.B. bei körperlicher Misshandlung oder sexuellem Missbrauch, sind der Vorstand, die Eltern und das Jugendamt zu benachrichtigen und Anzeige zu erstatten.

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